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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma NEUMANN -TORTECHNIK

    Geltungsbereich
        Die Leistungen der Firma NEUMANN-TORTECHNIK erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
        Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
    Allgemeine Bestimmungen
        Bis zur Auftragsannahme sind unsere Angebote freibleibend.
        Die Vertragspartner müssen zu ihrer Wirksamkeit mündliche Vereinbarungen unverzüglich und im einzelnen schriftlich bestätigen.
        Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
        Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    Zahlungen, Muster und Beschreibungen
        Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über das zu liefernde Gewerk oder seine Herstellung zur Verfügung, bleiben diese im Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
        Die Herstellkosten für Muster werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt.
        Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
    Preise
        Unsere Preise verstehen sich in Euro, rein netto, d.h. ausschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
        Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird jeweils zum Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung gesondert berechnet und ausgewiesen.
        Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns vor, bei einem überdurchschnittlichen Anstieg der Material- und Produktionskosten, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
    Verpackung und Lieferung
        Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”.
        Die Wahl der Verpackung (Kisten, Verschläge usw.) erfolgt durch uns nach Zweckmässigkeit und wird zu Selbstkosten berechnet.
    Versand und Gefahrübergang
        Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
        Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
        Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
    Liefertermine und Lieferfristen
        Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
        Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der genehmigten und durch den Auftraggeber freigegebenen Genehmigungszeichnungen bzw. nach Eingang des genehmigten und durch den Auftraggeber freigegebenen Aufmasses
        Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhergesehener oder unverschuldeter Hindernisse, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung und bzw. oder Ablieferung von erheblichem Einfluss sind.
        Bei Streiks oder bei von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeforderten Aussperrung - auch bei Zulieferanten - tritt ebenfalls eine angemessene Fristverlängerung ein.
    Lieferverzug
        Können wir absehen, dass unsere Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbracht werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
        Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
        Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
    Montage
        Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unseres Gewerks ungehindert durchgeführt werden kann.
        Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeits-/Montageplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeits- und Montagebedingungen zu sorgen.
        Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Dies betrifft im einzelnen die Befahrbarkeit der Baustelle, die Zugänglichkeit und Verkehrssicherheit des Montageorts, die Stellung eines Stromanschlusses (400/230 V) in max. 25 m Entfernung und die kurzfristige Gestellung von Gabelstaplern und Hebebühnen.
    Abnahme
        Mit der Abnahme geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Die Abnahme unserer Leistungen hat unverzüglich nach angezeigter Fertigstellung entweder durch den Auftraggeber selbst oder durch bevollmächtigtes Personal zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen.
        Ist unsere Leistung bzw. unser Gewerk ganz oder teilweise bereits in Betrieb genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber hat Mängelrügen erhoben.
    Sachmängel
        Die Firma NEUMANN-TORTECHNIK haftet für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion des Gewerkes.
        Die Beschaffenheit richtet sich ausschliesslich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemässen Zustand des Gewerks ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
        Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemässer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
    Sonstige Ansprüche, Haftung
        Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesonders für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverständnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
        Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - ausser und in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
        Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
        Soweit unser Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten , Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
        Die gesetzliche Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
    Kündigung durch Auftraggeber
    Schadensersatzpauschale der Firma NEUMANN-TORTECHNIK bei Kündigung durch den Auftraggeber : Kommt der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag aus sonstigen Gründen nicht zur Ausführung, tritt der Auftraggeber aus anderen Gründen vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, an die                   Firma NEUMANN-TORTECHNIK Schadenersatz in Höhe von 20% des endgültigen Preises ohne konkreten Schadensnachweis zu bezahlen, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden niedriger ist. In diesem Falle braucht er nur den nachgewiesenen Betrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren als des pauschalierten Schadensersatz durch die Firma NEUMANN-TORTECHNIK ist nicht ausgeschlossen.
    Höhere Gewalt,
    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
        Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in 88471 Laupheim Erfüllungsort.
        Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
        Auf alle Vertragsbeziehungen ist ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
        Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-”Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
     
     
    Stand: Januar 2020

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